Tierschutzanwalt: Bundesrat verschliesst die Augen
Stellungnahme des Schweizer Tierschutz STS zur Medienkonferenz des Bundesrats über die Volksabstimmung vom 7. März 2010 über die Einführung von kantonalen Tierschutzanwälten.
Nach der Medienkonferenz von Bundesrätin Doris Leuthard sieht sich der Schweizer Tierschutz STS in seiner Forderung nach kantonalen Tierschutzanwälten bestärkt. Denn die Initiative für einen Tierschutzanwalt in allen Kantonen ist alles andere als “unnötig und überflüssig”, wie Bundesrätin Leuthard behauptet. Zahlreiche Untersuchungen (angefangen beim Inspektionsbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 5.11.1993 bis zum kürzlich veröffentlichten Bericht der Stiftung für das Tier im Recht über die Strafpraxis bei Tierschutzfällen im Jahre 2008) belegen den mangelnden Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Schweiz. Indem sie trotz klar belegter Fälle die lasche Verfolgung von Tierschutzdelikten in gewissen Kantonen als “Behauptung der Tierschutzorganisationen” abtut, deckt Bundesrätin Leuthard den fehlenden politischen Willen zum Vollzug des Tierschutzes in diesen Kantonen.
Wille zur Durchsetzung des Tierschutzgesetzes fehlt in vielen Kantonen
Die Fakten sprechen eine klare Sprache: Tierschutzfälle werden in der Praxis bagatellisiert und, wenn es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, höchst milde bestraft. Die Täter müssen praktisch nie vor Gericht erscheinen. Im Jahr 2008 wurden über 90 Prozent aller Verurteilungen im Schnellverfahren mit Strafverfügungen (also ohne Gerichtsverhandlung) geahndet. Freiheitsstrafen wurden in diesem Zeitraum gerade mal in 4 (!) Fällen ausgesprochen, obwohl das Gesetz für Tierquälerei eigentlich bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die übrigen 314 Tierquälerei-Delikte endeten mit einer meist läppischen Geldstrafe oder gar nur Busse, wie zahlreiche Beispiele aus der Fallsammlung des Schweizer Tierschutz STS belegen. So wurde eine Frau aus Fribourg, die ihre Katze in ihrer Wohnung verhungern liess, mit 500 Franken gebüsst. Ein Mann aus Appenzell-Innerrhoden, der seinen eigenen Hund überfuhr und am Strassenrand verenden liess, kam mit nur 800 Franken Busse davon.
Schliesslich hat sich auch im Jahr 2008 bestätigt, was in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zu Kritik gab: Gewisse Kantone, wie etwa das Wallis, Nidwalden oder Glarus, weisen seit Jahren keine oder fast keine Tierschutzfälle auf, was die Vermutung nahe legt, dass in diesen Kantonen der politische Wille zum gesetzlich vorgeschriebenen Schutz der Tiere oftmals fehlt. Dies ist mit ein Grund, weshalb der Schweizer Tierschutz STS sich für eine eidgenössische Lösung des Vollzugsproblems einsetzt und es ablehnt, dass die Kantone selber darüber entscheiden können, ob sie einen Tierschutzanwalt einführen möchten oder nicht.
Kanton Zürich belegt Nutzen des Tierschutzanwalts klar
Der Kanton Zürich, der seit dem Jahre 1992 einen Tierschutzanwalt kennt, schneidet in den Untersuchungen der Stiftung für das Tier im Recht über die Strafpraxis im Tierschutz seit Jahren hervorragend ab. Und dies, ohne dass der Tierschutzanwalt das Strafverfahren aufblähen würde, wie der Bundesrat versucht zu suggerieren. Die jährlichen Kosten des Zürcher Tierschutzanwalts, der übrigens für 1/7 der Schweizer Bevölkerung zuständig ist, betragen gerade mal 80′000 Franken. Im Vergleich zu den 100 Mio. Franken, die der Kanton Zürich insgesamt für die Strafverfolgung ausgibt, zweifelsohne ein vernachlässigbarer Betrag. Da sich kleine Kantone einen Tierschutzanwalt teilen können, belaufen sich die jährlichen Kosten bei einer Annahme der Initiative auf 8 Rappen je Einwohner. Erwiesenermassen bläht der Tierschutzanwalt den Behördenapparat nicht auf, sondern führt im Gegenteil dazu, dass Verfahren effizienter durchgeführt werden.
Der Bundesrat möchte der Bevölkerung glaubhaft machen, dass der Vollzug des Tierschutzgesetzes mit dem seit dem 01.09.2008 in Kraft getretenen neuen Tierschutzgesetz besser werde. Er verweist dazu auf die neu einzurichtende Fachstelle Tierschutz. Er verschweigt jedoch, dass die meisten Kantone diese Fachstelle bis heute gar nicht eingerichtet haben! Zudem verschweigt er, dass das Tierschutzgesetz dieser Fachstelle gar keine Mitwirkungsrechte im Strafverfahren einräumt. Wie soll diese Fachstelle den strafrechtlichen Vollzug verbessern können, wenn sie nicht einmal Einblick in die Strafakten erhält? Auch der Verweis des Bundesrats auf die neue eidgenössische Strafprozessordnung läuft ins Leere: Die Strafprozessordnung enthält keine einzige Regelung, die den Vollzug des Tierschutzgesetzes in irgendeiner Form bessern würde. Im Gegenteil führt sie sogar zu einer Verschlechterung, denn Institutionen wie der Zürcher Tieranwalt oder das Berner Modell können nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung nicht mehr weitergeführt werden. Auch hier bleibt die Stellungnahme des Bundesrats diffus.
